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18.03.2020, 16:18 Uhr
Erleichtertes Kurzarbeitergeld ab 1. März 2020

Liebe Leserinnen und Leser,

im Moment geht es bei vielen Arbeitgebern vorrangig um die Frage, Kurzarbeitergeld (KUG): JA oder NEIN.

Die weitreichenden Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sorgen für berechtigte Existenzängste und kaum absehbare Folgen für Unternehmen und Arbeitgeber. Zur Abmilderung wurde am 13.03.2020 das "Gesetz zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" beschlossen. Arbeitgeber können damit erleichtert Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen, wenn beispielsweise durch staatliche Maßnahmen Unternehmen geschlossen werden müssen, kürzere Öffnungszeiten vorgegeben werden oder andere Gründe für eine Verringerung der Arbeitszeiten sorgen. Durch das KUG wird der Lohnausfall der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit mit 60 bzw. 67% (Arbeitnehmer mit Kindern) getragen.

Das KUG muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zunächst angezeigt und dann beantragt werden. Die Anzeige geht am besten und wirklich einfach online (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall). Alle wesentlichen Fragen zum KUG werden auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video anschaulich beantwortet. Die Seite ist noch nicht ganz auf dem aktuellen Stand, wird aber lfd. aktualisiert.  Nach der Anzeige der Kurzarbeit werden noch einige Fragen telefonisch geklärt. Der Bewilligungs-Bescheid folgt meist kurz darauf. Das KUG wird dann vom Arbeitgeber oder seinem Lohnbüro monatlich berechnet und beantragt. Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist von drei Monaten für die Einreichung der monatlichen Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit.

·       Neu ist, dass nur 10% der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen.

·       Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer müssen nicht mehr eingesetzt werden.

·       Kurzarbeit gilt jetzt auch für Leiharbeitnehmer.

·       Den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für den KUG-Anteil bekommt der Arbeitgeber nun auch erstattet (anders als früher).

·       Kurzarbeitergeld kann rückwirkend ab 1. März 2020 beantragt werden. Wichtig ist, der Bundesagentur den Arbeitsausfall bereits in dem Monat anzuzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

·       Für Aushilfen gibt es nach wie vor kein Kurzarbeitergeld.

Ich wünsche Ihnen auch in diesen schwierigen Zeiten alles Gute, bleiben Sie gesund!

Herzliche Grüße

Katrin Vogel, MdA und Steuerberaterin

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