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14.04.2023, 15:13 Uhr
Muster-Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
ich habe Ihnen einen Muster-Einspruch gegen die aktuell von den Finanzämtern verschickten Grundsteuerwertbescheide zur Hauptfeststellung auf den 01.01.22 beigefügt, den Sie gerne verwenden können.

Anschrift
Finanzamt

Grundsteuernummer:
Eigentümer:
Grundsteuerwertbescheid, Hauptfeststellung auf den 01.01.22 vom …..

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich/wir gegen den o.g. Bescheid hiermit fristgemäß Einspruch ein.

Begründung:

Die dem Bescheid zugrundeliegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen in dem siebenten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes sind meiner Ansicht nach verfassungswidrig. Nach dem Gesetz werden die Grundsteuerwerte in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens besteht ein Anpassungsverbot, objektspezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden. Dennoch besteht keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Dieses entspricht nicht dem Rechtsstaatprinzip und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit. Da das Grundsteuergesetz an den Wert des Grundstückes anknüpfen soll, muss dieser realitätsgerecht ermittelt werden. Außerdem sind nach meiner Auffassung die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte zu hoch. Eine weitere Begründung meines Einspruches werde ich ggf. nachreichen.

Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer stehen zudem erst fest, nachdem die Gemeinden bzw. Länder die Grundsteuerbescheide erlassen haben. Dann werden die (anzufechtenden) Grundlagenbescheide in nahezu allen Fällen bereits in Bestandskraft erwachsen sein. Aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Erlass der Grundlagen- und Folgebescheide verstoßen die Grundlagenbescheide gegen den staatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Ich beantrage deshalb das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis die finanziellen Konsequenzen der Bescheide klar ersichtlich sind. Zudem kommt auch aufgrund bereits anhängiger Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen im Bundesmodell (vgl. die beim FG Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren 3K 3170/22, 3K 3018/23 und 3K 3026/23) ein Ruhen des Verfahrens in Betracht, dem ich bereits jetzt zustimme.

Mit freundlichen Grüßen

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